Werbung per Direktnachricht über Soziale Netzwerke wie LinkedIn und Co. sind illegal (ohne Einwilligung).

Kennst du diese Nachrichten auch?

Hallo André,

Hast du noch Kapazitäten für neue Mandanten? …

Ich denke jeder von uns hat schon einmal eine Nachricht wie oben oder wenigstens eine ähnliche Direktnachricht über LinkedIn bekommen. Ohne Umwege geht es dabei darum, dir etwas zu verkaufen. Kaltakquise über LinkedIn mittels Direktnachricht ist ein beliebtes Thema. Und mit den entsprechenden Tools kannst du das Ganze auch noch automatisiert ablaufen lassen und muss man sich nicht mal mehr selbst die Finger wund tippen. Super Sache. Bei dem Thema stellt sich dann aber immer die Frage, ob das denn ohne „Einwilligung“ zulässig ist.

Von Mandanten oder bei Workshops wurde ich schon öfter gefragt, ob man denn Direktnachrichten mit werbendem Inhalt auch ohne Einwilligung versenden darf. Macht doch schließlich jeder. Ich vertrete dabei schon lange die Auffassung, dass auch eine Direktnachricht per LinkedIn, oder Facebook oder sonst auf einem sozialen Netzwerk nur mit Einwilligung zulässig ist. Gerichtliche Entscheidungen dazu gab es bisher nicht, bis jetzt.

Erste Entscheidung

Das OLG Hamm hat jetzt in einem Beschluss (03.05.2023 – 18 U 154/22) entschieden, dass Direktnachrichten (mit werbendem Inhalt) elektronische Post im Sinne des § 7 UWG sind. Und nach § 7 UWG ist Werbung mittels elektronischer Post, von ein paar wenigen engen Ausnahmen abgesehen, nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

Elektronische Post ist mehr als E-Mail

Für klassisches E-Mail-Marketing oder Newsletter-Marketing war das schon lange bekannt. Das Stichwort Double-Opt-In lässt hier grüßen.

Oft wurde aber übersehen, dass § 7 UWG eben nicht von E-Mails spricht, sondern von elektronischer Post. Und elektronische Post umfasst eben Direktnachrichten.

Vermutlich weil es bisher dazu keinen „Präzedenzfall“ gab, war die Praxis auf LinkedIn und Co. dennoch weit verbreitet.

Das OLG Hamm stellt nun klar, dass auch hier eine entsprechende Einwilligung notwendig ist. Klar gibt es Ausnahmen. Die sind aber eng und funktionieren auch nicht bei Kaltakquise.

Der Begriff der „elektronischen Post“ umfasst „jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird“.

Werbung ist fast alles was der Absatzförderung dient

Der Begriff der Werbung ist übrigens weit auszulegen und umfasst mehr oder weniger alles, was direkt oder indirekt der Absatzförderung des eigenen oder eines fremden Unternehmens dient. Kurz alles, was etwas verkaufen soll, ist Werbung. Das kann auch die Einladung zu einem kostenlosen Webinar sein.

Keine mutmaßliche Einwilligung

Eine mutmaßliche Einwilligung etwa durch die Annahme der Kontaktanfrage gibt es übrigens hier nicht. DAs Gesetz verlangt eine ausdrückliche Einwilligung.

Fazit

Die Auffassung des OLG Hamm ist lediglich in einem Beschluss zur beabsichtigten Zurückweisung einer Berufung ergangen. Es ist kein rechtskräftiges Urteil und auch wenn das so wäre, wäre es nur die Auffassung eines einzelnen Gerichts. Viele Juristen vertreten allerdings ebenfalls die Auffassung und ich denke, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird. Ob damit die Werbung mittels Direktnachrichten auf LinkedIn und Co. schwieriger wird, müssen wir abwarten. Wie bisher gilt auch hier, wo kein Kläger, da kein Richter.

Die Entscheidung zeigt am Rande auch wieder deutlich, warum „Direktmarketing“ auch weniger ein Datenschutzthema ist.

LG Münster 115 O 220/18 - Urteil vom 3. Dezember 2020Ab wann benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?