Fotos auf Veranstaltungen – mit Muster-Datenschutzhinweisen
Was muss ich eigentlich bei Fotos auf Veranstaltungen beachten? Diese Frage kommt in nahezu jedem Workshop, auf den ich leite, in jeder Schulung und bei jedem Vortrag. Und die kurze, unbefriedigende Antwort: So richtig geklärt ist es bisher nicht. Aber ich denke, es gibt eine Best Practice, mit der du nahezu auf der sicheren Seite bist. In diesem Artikel erkläre ich dir, wie die Rechtslage ist und wie du (soweit das geht) auf Nummer sicher gehen kannst. Das Thema Fotos und Datenschutz ist natürlich ein wenig größer als nur Fotos auf Veranstaltungen. Wenn du mehr dazu wissen willst, schau gerne bei unserem anderen Artikel vorbei: Fotos und Datenschutz.
Alter Wein in neuen Schläuchen?
Bis zur DSGVO war Dreh- und Angelpunkt beim Thema Bilder das abgestufte Schutzkonzept aus Art. 22, 23 KUG. Danach war eine Bildveröffentlichung zulässig, wenn du eine Einwilligung der abgebildeten Person hattest. Wenn du keine Einwilligung hattest, konntest du das Bild trotzdem über eine Ausnahmeregelung veröffentlichen. Bedingung war, dass du dadurch keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt. Unabhängig von den Ausnahmen war dabei schon die Ausnahme eine andere Hausnummer. Im Gegensatz zur Einwilligung unter der DSGVO konnte die abgebildete Person diese Einwilligung nicht ohne Weiteres widerrufen.
Bereits das Anfertigen und erst recht das Veröffentlichen von Fotos ist eine Verarbeitung im Sinne DSVGO. Neben dem abgestuften Schutzkonzept musst du also auch die DSGVO beachten. Hier sind die Voraussetzungen für eine Bildveröffentlichung aber auf den ersten Blick nicht identisch mit der „alten Rechtslage“. Jetzt streiten die Juristen seit nunmehr fast sechs Jahren, welches Recht wir denn nun anwenden dürfen. Das OLG hat dazu bereits 2018 entschieden (OLG Köln vom 18.06.2018 – 15 W 27/18), dass das KUG sogar vor der DSGVO anzuwenden ist, allerdings nur für die Presse. Das hilft uns aber nicht weiter.
Aktuell zeichnet sich aber ab, dass jedenfalls die Datenschutzbehörden davon ausgehen, dass die DSGVO Vorrang hat. Allerdings können dort die Grundsätze des abgestuften Schutzkonzepts (Einwilligung > Ausnahme > keine Verletzung eines berechtigten Interesses) bei einer Interessenabwägung im Rahmen des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO berücksichtigt werden.
Alles nur noch mit Einwilligung?
Gehen wir mal davon aus, dass du aktuell bei Fotos auf Veranstaltungen in erster Linie die DSGVO als zentralen Punkt beachten solltest. In diesem Fall benötigst du eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos. Du kannst dabei auf verschwenden Rechtsgrundlagen zurückgreifen.
EINWILLIGUNG
Aus Sicht des Datenschutzes ist vermutlich die Einwilligung die ideale Rechtsgrundlage, aus praktischer Sicht leider nicht. Die Einwilligung muss freiwillig und informiert erfolgen. Du musst die betroffene Person also sehr detailliert darüber informieren, was genau du mit ihren Daten vorhast. Dabei gehe ich nicht davon aus, dass du den Teilnehmern deiner Veranstaltung etwas verschleiern willst. Aber jede zukünftige Verwendung, über die nicht informiert wird, ist damit auch nicht von der Einwilligung gedeckt. Außerdem muss die Einwilligung freiwillig erfolgen. Freiwillig ist eine Einwilligung, wenn kein gravierender Nachteil droht für den Fall, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert. Oder umgekehrt: Die Einwilligung ist nicht mehr freiwillig, wenn ich mit Nachteilen rechnen muss, nur weil ich die Einwilligung nicht gebe.
Wenn du die Teilnahme der Veranstaltung von der Einwilligung für Fotos abhängig machst, ist die Einwilligung nicht freiwillig. Damit scheidet auch die beliebte Praxis aus, bei der mit der „Teilnahme an der Veranstaltung“ oder dem „Kauf einer Karte“ die Einwilligung für Fotos erteilt wird. Das funktioniert nicht. Solche „Einwilligungen“ sind unwirksam.
Die Einwilligung ist aber noch aus einem ganz anderen Grund unpraktisch. Die betroffene Person kann die Einwilligung nämlich jederzeit frei widerrufen. Mit dem Widerruf darfst du die Fotos nicht mehr verwenden und musst diese im Zweifel sogar löschen. Der Widerruf berührt zwar nicht die Verarbeitungen bis zu dessen Zeitpunkt. Aber danach ist die Verarbeitung ausgeschlossen. Wenn du Fotos auf Veranstaltungen von einer Einwilligung abhängig machst, läufst du also immer Gefahr, dass du die Fotos von einem zum anderen Moment nicht mehr verwenden darfst. Das bedeutet bei Veröffentlichungen im Internet, dass die Fotos entfernt werden müssen.
Wo es geht, solltest du also auf eine Einwilligung als Rechtsgrundlage verzichten. Zum Glück gibt es aber auch noch andere Rechtsgrundlagen.
ZUR DURCHFÜHRUNG EINES VERTRAGES
In der Praxis kannst du die Verarbeitung häufig auf die Durchführung eines Vertrages stützen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO). Zulässig ist eine Verarbeitung in diesem Fall, wenn sie zur Durchführung eines Vertrages notwendig ist. Klassiker sind hier Bestellungen im Onlineshop oder die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses. Selbstverständlich musst du die Daten deiner Kunden verarbeiten, wenn dies bei dir etwas im Onlineshop bestellen. Außerdem musst du auch die Daten deiner Arbeitnehmer verarbeiten, um diesen zum Beispiel Lohn zu zahlen oder sonstige sozialrechtliche Pflichten zu erfüllen. Auch. Wenn diese Rechtsgrundlage in der Praxis häufig zur Anwendung kommt, hilft sie dir vermutlich bei Fotos auf Veranstaltung nur begrenzt weiter. In den meisten Fällen, auch wenn die Veranstaltung zum Beispiel kostenpflichtig ist, wird die Anfertigung von Fotos nicht notwendig sein, um den Vertrag durchzuführen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Veranstaltung gerade nur deshalb stattfindet, um Fotos zu machen, zum Beispiel bei einem professionellen Fotoshooting.
DAS BERECHTIGTE INTERESSE
Die meisten Fotos auf Veranstaltungen wirst du aber die Rechtsgrundlage dem berechtigten Interesse abdecken. Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO muss fast immer herhalten, wenn keiner der anderen Rechtsgrundlagen greift. Als berechtigtes Interesse kannst du fast alles heranziehen, was nicht völlig aus der Welt ist. Erwägungsgrund 47 zur DSGVO sieht z. B. ein berechtigtes Interesse darin, dass zwischen dir und der betroffenen Person eine maßgebliche und angemessene Beziehung besteht. Hier musst du dir also überlegen, warum du die Fotos benötigst, was dein Interesse an der Erstellung und Veröffentlichung der Fotos ist. Marketingzwecke, bei denen Fotos der Veranstaltung gezeigt werden sollen, können ein berechtigtes Interesse darstellen.
Auf das berechtigte Interesse kannst du dich allerdings nur stützen, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Hier musst du also die gegenseitigen Interessen abwägen. Das musst du natürlich nicht für jeden Besucher machen. Es reicht eine generelle Interessenabwägung. Bei der Interessenabwägung musst du die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu dir als dem Verantwortlichen beruhen, berücksichtigen. Innerhalb dieser Interessenabwägung beziehst du nun die Grundsätze des KUG ein.
Das klingt jetzt alles ziemlich juristisch, ist es auch. Aber am Ende wirst du mit ein wenig Fingerspitzengefühl vermutlich die richtige Entscheidung treffen. Mach dir ernsthaft Gedanken, was gegen Fotos auf Veranstaltungen sprechen könnte, also welche Interessen der abgebildeten Personen. Je sensibler das Thema ist, desto eher wirst du vermutlich Abstand nehmen von Fotos. Als Faustregel solltest du dir merken: Wenn du es dir selbst schon schönreden musst, solltest du es lieber lassen. Da heute eigentlich jeder weiß, dass regelmäßig Fotos auf Veranstaltungen gemacht werden, wirst du in den meisten Fällen dazu kommen, dass Fotos möglich sind.
Die Interessenabwägung solltest du dokumentieren, am besten in deinem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
Datenschutz Beratung für Unternehmen
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Information ist Trumpf
Wie bei jeder Datenverarbeitung musst du die betroffene Person über die Datenverarbeitung informierten (Art. 13 DSGVO). Das ist bei Fotos auf Veranstaltungen nicht anders. Diese Datenschutzinformationen müssen ein paar Mindestinhalte haben, den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters oder die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Hier musst du dir also schon vorab überlegen, für welche Zwecke du die Daten einsetzen willst, z. B. zur Veröffentlichung auf der Webseite oder in Social Media. Eine Nutzung für nicht erwähnte Zwecke ist in der Regel nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zulässig.
Die Informationen sollten präsent bei der Veranstaltung präsentiert werden, z. B. in einem Aussteller am Eingang. Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, die Datenschutzinformationen zu lesen. Unterschreiben oder bestätigen müssen sie die Informationen nicht. Es handelt sich schließlich nur um Informationen. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme reicht aus.
Der rote Punkt
In den vergangenen Jahren habe ich immer wieder erlebt, dass der rote Punkte an Teilnehmer der Veranstaltung verteilt wurden, wenn diese nicht fotografiert werden wollten. Davon würde ich abraten. Mit dem roten Punkt stigmatisierst du ggf. die Teilnehmer und schaffst dir dadurch nur eine neue Baustelle.
Ein bisschen Gespür für die Situation
Mit aussagekräftigen Datenschutzinformationen und ein bisschen Gespür für die Situation wirst du vermutlich die meisten Probleme umgehen. Es kann sein, dass du Teilnehmer auf deiner Veranstaltung hast, die keine Fotos wollen. Da der rote Punkt und ähnliche Aktionen auch nicht wirklich eine Lösung sind, wirst du vermutlich nie 100 % Sicherheit haben. Mit ein bisschen Gespür für die Situation kannst du aber vermutlich auch hier die größten Probleme umschiffen. Mit Gespür für die Situation meine ich, dass du ein wenig darauf achten solltest, ob vielleicht jemand der Kamera bewusst aus dem Weg geht. Wenn das der Fall ist, solltest du vielleicht nicht draufhalten, koste es, was es wolle.
Portraits-Fotos
Außerdem solltest du zwischen Fotos unterscheiden, bei denen einfach mehrere Personen im Raum fotografiert werden, z. B. ein Shot ins Publikum bei einem Vortrag oder ob gezielt Einzelpersonen im Porträt geschossen werden. Nach meiner Erfahrung ist die Hemmschwelle auf einem Foto zu sein bei Personen geringer, wenn sie „in der Gruppe untergehen“. Anders kann das aussehen, wenn die Personen allein oder vielleicht im Gespräch mit einer anderen Person exponiert dargestellt werden. In diesem Fall solltest du sicherheitshalber noch einmal nachfragen, ob die Aufnahme o. k. ist. Natürlich kannst du auch hier mit dem berechtigen Interesse argumentieren. Aber seien wir mal ehrlich: Den Streit benötigt kein Mensch, auch wenn du am Ende vielleicht Recht bekommst. Meine klare Empfehlung ist daher in solchen Situationen einfach noch mal nachfragen.
Vorsicht bei Kindern
Besondere Vorsicht solltest du bei Kindern walten lassen. Fotos von Kindern sind in der Regel nur mit Einwilligung zulässig. Ich denke Interessenabwägung zwischen deinem Interesse an der Veröffentlichung und den Grundfreiheiten des abgelichteten Kindes wird regelmäßig zugunsten des Kindes ausgehen. Hier kommst du also ohne Einwilligung mit all ihren Konsequenzen nicht herum. Je nach Alter des Kindes musst du die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen. Die Einwilligung nur eines Elternteils (bei geteiltem Sorgerecht) reicht in diesem Fall in der Regel nicht aus. Die DSGVO selbst sieht keine generelle Altersgrenze vor, ab der Kinder eine wirksame Einwilligung geben können. Lediglich Art. 8 DSGVO sieht eine Grenze von 16 Jahren vor. Art. 8 DSGVO gilt allerdings nur für Dienste der Informationsgesellschaft und ist nicht generell übertragbar. In der Praxis solltest du auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abstellen und auf die Intensität der Verarbeitung. Bei einem neunjährigen Kind und Fotos, die für weitreichende Social Media Kampagnen genutzt werden, solltest du einen strengen Maßstab ansetzen. Fotos eines 17-jährigen Kindes, die auf der Feier den örtlichen Fussballverein gemacht wurden und nur in der Vereinszeitschrift gedruckt werden, kannst du mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit Einwilligung des Kindes nutzen.
Fotos auf Veranstaltungen – Fazit
Bisher gibt es keine klaren Linien durch die Rechtsprechung für Fotos auf Veranstaltungen. Damit bleibt für uns eine kleine Unsicherheit. Mit der vorgenannten Strategie wirst du aber vermutlich die meisten problematischen Situationen gekonnt umschiffen. Achte auf folgende Punkte:
- Vermeide die Einwilligung als Rechtsgrundlage, wo es geht (Ausnahme Kinderfotos).
- Die größtenteils geeignetere Rechtsgrundlage ist berechtigtes Interesse.
- Führe eine Interessenabwägung durch, bei der du dein Interesse an den Fotos mit den potenziellen Rechten und Gefahren für die Teilnehmer abwägst.
- Dokumentiere deine Interessenabwägung.
- Weiße deine Teilnehmer der Veranstaltung mit ausführlichen Datenschutzinformationen präsent auf Fotos hin.
- Mache keine Fotos, wenn du das Gefühl hast, dass jemand der Kamera ausweicht.
- Frage bei der Person nach bei Fotos, auf denen diese Person herausgestellt werden soll (Portraits).
Wenn du diese Punkte beachtest, solltest du fast alle Probleme vermeiden können.
Muster für Datenschutzinformationen
Ich habe ein Muster für Datenschutzinformationen für Fotos auf Veranstaltungen für dich erstellt. Das Muster kannst du frei nutzen für private oder geschäftliche Zwecke.