Am 07.12.2023 hat der EuGH zu zwei Datenschutzpraktiken der Schufa entschieden.

In dem Verfahren ging es einmal um das sogenannte „Scoring“ und um die Speicherdauer einer Restschuldbefreiung.

Hintergrund

Der EuGH musste über eine Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entscheiden. Dort hatten mehrere Bürgen Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten angefochten. Der Datenschutzbeauftragter weigerte sich, gegen bestimmte Tätigkeiten der SCHUFA in Bezug auf den Datenschutz vorzugehen.

Die Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Praxis der Schufa in Bezug auf den Datenschutz problematisch ist. Nach Auffassung des Gerichts ist „Scoring“ eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“. Das gilt zumindest dann, wenn Kunden der SCHUFA, dem Scoring eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass

eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.

Speicherfrist

Das Insolvenzregister speichert solche Daten über die Restschuldbefreiung für sechs Monate. Die Schufa speicherte diese Daten bislang wesentlich länger. Auch diese Praxis hält der EuGH für rechtswidrig. Betroffenen Personen steht damit nach Ablauf der sechs Monate ein Recht auf Löschung.

Betroffene Personen sollten die Chance bekommen, wieder am wirtschaftlichen Leben teilhaben zu können. Diese Chance würde durch die längere Speicherung verhindert.

Auswirkungen auf die Praxis

Jetzt müssen wir abwarten, was das in der Praxis bedeutet. Gerade die Entscheidung zur Speicherfrist könnte noch ein bisschen Aufruhr in der Praxis sorgen. Die Schufa wird sich jedenfalls Gedanken machen müssen, wie es mit ihrer Praxis im Datenschutz weitergeht.

Volltext

Den Volltext der Urteile (C-634/21 sowie C-26/22) findest du hier.

Die Pressemitteilung findest du hier.

 

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