Droht jetzt eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß?
Bereits seit 2018 diskutieren Juristen, ob Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden dürfen. In seinem aktuellen Urteil vom 04.10.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH – C‑21/23) diese Frage nun entschieden: Verstöße gegen den Datenschutz können durch Wettbewerber abgemahnt werden. Damit wird die Gefahr einer Abmahnung wegen Datenschutzverstoß real. Warum jetzt keine Abmahnwelle droht, du das Ganze aber trotzdem nicht einfach ignorieren solltest, erfährst du in diesem Beitrag.
Was bedeutet das?
Ganz einfach ausgedrückt bedeutet das, dass dich jeder deiner Wettbewerber wegen eines Datenschutzverstoßes abmahnen kann. Die Art des Verstoßes ist dabei erst einmal egal. Es spielt keine Rolle, ob
- dein Cookiebanner Fehler hat,
- Google Analytics ist bereits aktiv, bevor der Besucher deiner Webseite eingewilligt hat, oder
- Fehler in der Datenschutzerklärung vorhanden sind.
Dabei geht es nicht nur um Verstöße auf deiner Webseite. Jeder Datenschutzverstoß kann abgemahnt werden. Die größte Gefahr besteht natürlich bei Verstößen auf der Webseite, weil diese von jedem eingesehen werden können. Interne Prozesse sind weniger sichtbar und somit schwerer zu erkennen.
Droht jetzt eine große Abmahnwelle?
Abmahnwellen und ihre Gründe
Ich denke nicht, dass eine „Abmahnwelle“ kommen wird. Abmahnwellen lohnen sich in der Regel nur, weil über die Anwaltskosten Geld verdient wird. Das UWG sieht vor, dass im Falle einer berechtigten Abmahnung die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts durch den Abgemahnten zu erstatten sind. Doch nach § 13 Abs. 2 UWG ist dieser Grundsatz bei Verstößen gegen die DSGVO ausgeschlossen. Das gilt zumindest für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden. Größere Unternehmen müssten die Kosten im Falle einer berechtigten Abmahnung tragen.
Warum es vermutlich keine Abmahnwelle gibt
Auch wenn eine Abmahnwelle unwahrscheinlich ist, können einzelne Abmahnungen immer noch auftreten. Abmahnwellen lohnen sich besonders bei kleineren Unternehmen, die sich häufig nicht wehren, weil sie die Prozesskosten fürchten. Größere Unternehmen hingegen sind weniger anfällig, weil sie sich wehren können und die Prozesskosten weniger abschreckend sind.
Die Gefahr einer Abmahnung sinkt für den Abmahner, wenn er mit Gegenwehr rechnen muss. Der „Charme“ einer Abmahnung nimmt ab, wenn der Abgemahnte gut aufgestellt ist.
Doch keine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß?
Nein, auch das nicht. Die potenzielle Gefahr einer Abmahnung wegen Datenschutzverstoßes sollte ernst genommen werden, insbesondere dann, wenn es um wettbewerbsrelevante Verstöße geht. Das UWG dient dazu, unlauteres Verhalten und Wettbewerbsvorteile durch Gesetzesverstöße zu unterbinden.
Wettbewerbsrecht und Datenschutz
Ein Wettbewerber könnte einen laxen Umgang mit dem Datenschutz als Wettbewerbsnachteil betrachten und eine Abmahnung aussprechen. Die Folge könnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Verweigert man diese, könnte der Wettbewerber den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Ob und wie weit der Anspruch reicht, wird vermutlich noch diskutiert werden. Grundsätzlich umfasst der Unterlassungsanspruch den Verstoß selbst sowie „kerngleiche“ Verstöße. Die Frage ist, wann ein Verstoß als „kerngleich“ angesehen wird.
Beispiel: Kalte E-Mails
Nehmen wir das Beispiel „kalter E-Mails“: Werbemails, für die du keine Rechtsgrundlage hast, sind bereits länger abmahnbar – bislang aber nur durch betroffene Personen. Der Anspruch umfasst dann die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und auch andere Adressen derselben Person (z. B. x1@, x2@). Bei Wettbewerbern könnte der Unterlassungsanspruch hingegen den gesamten Verarbeitungsprozess solcher E-Mails betreffen. E-Mail-Marketing ist ein beliebtes Beispiel im Datenschutz. Hier habe ich mal zusammengefasst: Warum die Einwilligung beim E-Mail-Marketing eigentlich nur am Rand ein Datenschutzthema ist. Der Kreis schließt sich damit wieder.
Und nun?
Du solltest jetzt nicht in Panik geraten, aber auch nicht im Dornröschenschlaf versinken. Das Urteil ist ein guter Anlass, um deine Prozesse noch einmal zu überprüfen. Gerade bei Prozessen, die wesentlich für dein Business sind, aber ggf. noch die ein oder andere Lücke beim Thema Datenschutz haben, solltest du noch einmal genauer hinschauen. Und dabei geht es nicht nur um deine Webseite, auch wenn diese eventuelle Schwachstelle schneller offenbart, als interne Prozesse.
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