Nennung des Namens eines Mitarbeiters in einer Onlinebewertung
Die Nennung des Namens eines Mitarbeiters in einer Onlinebewertung ist immer ein heißes Thema. Wenn dein Mitarbeiter eine positive Bewertung erhält, ist das oft unproblematisch. Ärgerlich wird es, wenn sich jemand negativ über deine Mitarbeiter äußert. In diesem Beitrag erkläre ich dir, was du bzw. dein Mitarbeiter hier machen können.
Allgemeines zu Bewertungen im Internet
Bewertungen im Internet sind ein tolles Marketing-Tool für dein Unternehmen, natürlich nur, wenn sie positiv sind. Ärgerlich wird es, wenn Bewertungen negativ sind, zum Beispiel eine Ein-Sterne-Bewertung bei Google oder Trusted Shops.
Fakebewertungen
Relativ einfach ist die Sache bei Fakebewertungen. Diese können in der Regel unproblematisch gelöscht werden. Mit Fakebewertungen meine ich Bewertungen von Personen, die gar nichts mit deinem Unternehmen zu tun haben. Die Person war also weder Kunde noch Mitarbeiter und steht auch sonst in keiner Verbindung mit dir. Solche Bewertungen werden in der Regel schon durch eine einfache Meldung bei der Plattform gelöscht.
Echte Bewertungen
Schwieriger wird es, wenn die Bewertung von einem echten Kunden oder einer Person stammt, die in anderer Weise mit deinem Unternehmen in Verbindung steht. Hier reicht es schon aus, dass sich die Person einmal beworben hat oder zumindest in Kaufabsicht mit deinem Unternehmen in Kontakt stand. Im letzten Fall ist die Abgrenzung zu Fakebewertungen nicht immer leicht.
Gehen wir einmal von einem echten Kunden aus. In diesem Fall wird es schwierig, die Bewertung zu löschen. Wir Juristen unterscheiden in solchen Fällen zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Eine Meinungsäußerung musst du in der Regel akzeptieren, wenn sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Schmähkritik liegt vor, wenn die Bewertung nur zur Beleidigung dient und sich nicht sachlich mit der Situation auseinandersetzt. Alles andere musst du in der Regel hinnehmen.
Tatsachenbehauptungen musst du akzeptieren, wenn sie wahr sind. Lediglich Falschbehauptungen sind verboten. Manchmal ist eine Bewertung eine Mischung aus Meinungen, wahren Tatsachen und falschen Tatsachen. In diesem Fall kannst du nicht die ganze Bewertung löschen lassen, sondern nur den „rechtswidrigen“ Teil.
Grenzen des Unternehmens
Als Unternehmer kannst du nur gegen die Bewertung an sich vorgehen. Wenn es speziell um die Nennung des Namens eines Mitarbeiters in einer Onlinebewertung geht, kommst du an deine Grenzen. Gegen die Nennung des Namens kann nur der Mitarbeiter selbst vorgehen.
Eigener Anspruch des Mitarbeiters
Sofern es nur um den Namen deines Mitarbeiters geht, muss dieser den Anspruch selbst geltend machen. Er kann dabei gegen die Plattform vorgehen, auf der die Bewertung stattgefunden hat, oder gegen die Person, die die Bewertung abgegeben hat.
Recht auf Löschung
Der Anspruch deines Mitarbeiters ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Name ist ein personenbezogenes Datum und damit ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Jede betroffene Person einen Anspruch auf Löschung der sie betreffenden Daten (Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Allerdings ist dieses Recht eingeschränkt, z.B. wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist.
In diesem Fall müssen die gegenseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. In der Praxis bedeutet das, die Positionen aller Beteiligten miteinander zu vergleichen. Das sind je nachdem die Positionen deines Mitarbeiters, die Rechte der Plattform und die Rechte der bewertenden Person. Je nachdem, welche Position am Ende schwerer wiegt, besteht ein Anspruch auf Löschung oder eben nicht.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Die Rechtsprechung in diesem sehr speziellen Bereich ist leider dünn. Bis heute gibt es nur ein Verfahren, das sich mit diesem Thema beschäftigt hat.
In einer Entscheidung aus 2021 musste sich das OLG Hamm mit einer Bewertung einer Bäckerei beschäftigen, in der die Mitarbeiterin namentlich genannt wurde:
„Ich bin hier immer zum Frühstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr nett, aber wurde heute so unfreundlich bedient von Frau S…! Nicht schön, in einer Bäckerei zu arbeiten, aber Menschen derart unfreundlich zu behandeln.“ (Der Name „S…“ war in der Bewertung ausgeschrieben. Es gab sonst niemanden mit diesem Namen.)
Im konkreten Fall entschied das OLG Hamm (Urteil vom 29.06.2021 – I-4 U 189/20), dass die namentliche Nennung der Mitarbeiterin zulässig war. Nach Auffassung des Gerichts wogen die unternehmerische Freiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer als das Recht der betroffenen Mitarbeiterin.
„Da die Klägerin namentlich nur im Zusammenhang mit ihrer – im öffentlichen Bereich ausgeübten beruflichen Tätigkeit – genannt wird, ist dies unter Abwägung der betroffenen Grundrechte zulässig und von der Klägerin in diesem Zusammenhang hinzunehmen. Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 DSGVO trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass der Schutz personenbezogener Daten gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.“
Die Entscheidung ist natürlich nur ein Einzelfall. Wenige Abweichungen im Sachverhalt und den konkreten Umständen können hier schon eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass man mit dem Thema nicht leichtfertig umgehen sollte. Am Ende kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Erlaubt oder nicht – eine Frage des Einzelfalls
Als grobe Richtlinie würde ich mich an folgenden Punkten orientieren. Wenn diese erfüllt sind, spricht einiges dafür, dass die Bewertung zulässig ist:
- Es wird nur der Nachname genannt.
- Die Bewertung bzw. die Nennung des Namens erfolgt nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
- Die Angaben in der Bewertung sind wahr.
Lohnt es sich, gegen die Bewertung vorzugehen?
Jede Bewertung muss individuell betrachtet werden. Eine pauschale Aussage, ob es sich lohnt oder ob es erfolgversprechend ist, kann man nicht treffen. Wenn die bewertende Person nicht zugeordnet werden kann, lohnt sich aber immer eine Meldung bei Google.
Wie geht man gegen die Bewertung vor?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, gegen eine Bewertung vorzugehen. Als Erstes sollte immer eine Meldung bei der Plattform erfolgen. Wenn es um die Bewertung an sich geht, kannst du das selbst machen. Geht es nur um die Nennung des Namens eines Mitarbeiters in einer Onlinebewertung, muss dein Mitarbeiter im eigenen Namen handeln. Für Google z.B. kannst du die Meldung hier machen: Entfernung von Inhalten aufgrund rechtlicher Verstöße beantragen.
Du solltest dabei wahrheitsgemäß angeben, was an der Bewertung falsch ist. Wenn Google selbst die Bewertung nicht löscht, besteht noch die Möglichkeit, gegen die bewertende Person vorzugehen. Reagiert diese nicht, kann man versuchen, das Ganze gerichtlich durchzusetzen – sowohl gegen die Plattform (z.B. Google) selbst als auch gegen die bewertende Person. Auch hier gilt: Wenn es nur um den Namen geht, muss dein Mitarbeiter sein Recht im eigenen Namen geltend machen.
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