Hinweisgeberschutzgesetz
Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Am 10. Februar 2023 scheiterte das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) allerdings im Bundesrat. Da das Gesetz aber der Umsetzung EU-Whistleblower-Richtlinie dient, wird es kommen und das eher früher als später. Was es mit dem Gesetz auf sich hat und wann ihr ggf. Maßnahmen ergreifen müsst, erklären wir in diesem Beitrag.
Was macht das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Gesetz soll in erster Linie Whistleblower in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen angemessen schützen. Außerdem sollen die Prozesse rund ums Whistleblowing transparent geregelt werden.
Natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben sollen durch das Gesetz angemessen geschützt werden. Dabei verbietet das Hinweisgeberschutzgesetz Repressalien wie z.B. Abmahnungen gegen diese Personen, wenn diese aufgrund der Meldung erfolgen. Darüber hinaus werden Unternehmen verpflichtet Einrichtungen (sog. Meldestellen) zu schaffen, die es Hinweisgebern ermöglichen sollen, Verstöße oder Missstände intern zu melden, bevor diese Umstände an die Öffentlichkeit gelangen. Das Gesetz will damit also auch Chancen für euer Unternehmen schaffen.
Der bisherige Schutz von Hinweisgebern ist bislang nur unzureichend und eher durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht übrigens sogar eine Beweislastumkehr vor. Danach wird erstmal vermutet, dass Benachteiligungen gegen eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine verbotene Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz ist. Dann seid ihr in der Pflicht zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Das Gesetzt enthält aber auch Regelungen zugunsten eures Unternehmens. Bei missbräuchlichen Hinweisen (also falschen Hinweise die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemeldet wurden) könnt ihr den Hinweisgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Wann findet das Hinweisgeberschutzgesetz Anwendung?
Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen wir zunächst zwischen dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich unterscheiden.
Auf persönlicher Ebene sind alle Personen umfasst, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
Auf sachlicher Ebene (§ 2 Hinweisgeberschutzgesetz) sind Verstöße umfasst, die strafbewehrt sind oder Bußgeldbewährt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darüber hinaus umfasst der Katalog des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz eine ganze Reihe von Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Verstöße im Sinne des Gesetzes sind dabei Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die
1. rechtswidrig sind und die Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen, oder
2. missbräuchlich sind, weil sie dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.
Damit Hinweisgeber durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden müssen sie ein genaues Verfahren einhalten. Insbesondere ist vorgesehen, dass nur Personen geschützt werden, die Verstöße an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehen Meldestellen melden oder gegenüber diesen offen legen. Wer zum Beispiel sofort an die Öffentlichkeit geht, ist damit nicht geschützt.
Welche Meldewege gibt es?
Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet zwischen internen und externen Meldewegen. Beide sind nach dem Gesetz gleichwertig. Ein Hinweisgeber hat die freie Wahl, ob er sich zunächst an die interne Stelle eures Unternehmens Wendet oder direkt an eine externe Behörde. Interne Meldestellen haben somit keinen Vorrang vor externen Meldungen.
Als externe zentrale Meldestelle ist zunächst das Bundesamt für Justiz zuständig. Darüber hinaus kann jedes Land eine externe Meldestelle Einsicht. Für bestimmte Meldungen sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Bundeskartellamt als zusätzliche Meldestelle vorgesehen.
Das Gesetzt nimmt aber auch Unternehmen in die Pflicht. Nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz müssen Unternehmen unter bestimmten Umständen eine Stelle für interne Meldungen einrichten.
Die Pflicht besteht, wenn dein Unternehmen in der Regel mindestens 50 Beschäftigte hat. Darüber hinaus seid ihr ungeachtet der Anzahl eurer Mitarbeiter zur Einrichtung verpflichtet, wenn euer Unternehmen zu einer der in § 12 Abs. 3 Hinweisgeberschutzgesetz genannten Fallgruppen gehört. Das sind z.B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes.
Die Organisation der Meldestelle
Für die Einrichtung der Meldestelle könnt ihr einen eurer Angestellten bestimmen oder sogar eine ganze Arbeitseinheit. Ihr könnt die Sache allerdings auch Auslagern an einen Dritten. In jedem Fall müsst ihr sicherstellen, dass die mit der Aufgabe betraute Person unabhängig ist und die entsprechende Fachkunde besitzt.
Einer der größten Streitpunkte des Gesetzesentwurfs ist die Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht § 8 ein Vertraulichkeitsgebot vor. Danach müssen die Meldestellen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person wahren, sofern die die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung zumindest hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Nach in Kraft treten müsst ihr, sofern ihr verzichtet seit eine Meldestelle zu schaffen diese sofort schaffen. Sofern ihr in der Regel weniger als 249 Beschäftigte habt, gewährt euch das Gesetz eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023.
Was passiert wenn ihr die Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz missachtet?
Für den Fall, dass man die Pflichten aus dem Gesetz missachtet drohen Bußgelder und Schadensersatz.
Unabhängig davon sollte man natürlich überlegen das Thema ernst zu nehmen. Hinweisgebern steht es frei etwaige Verstöße auch extern zu melden. Beide Wege sind gleichwertig. Da kann es durchaus charmant sein, das Problem ohne größeren Aufwand selbst aus der Welt zu schaffen.
Was wir für euch tun können
Sofern ihr zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet seid, stehen wir euch gerne als interne Meldestelle zur Verfügung.